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Landwein

In der Hierarchie deutscher Weine gibt eine klare Klassifizierung, was die Bezeichnungen angeht. Diese richtet sich an den Vorgaben, die an die Produktion, aber auch an die Größe der Ernte und viele andere Details gestellt werden. Die Bezeichnungen, die in der Hierarchie weiter unten stehen, zeugen also nicht automatisch von minderer Qualität, vielmehr wurden sie eben nach anderen Vorhaben produziert, wie es bei den höher angeordneten Einstufungen der Fall ist. Gerade bei kleineren Weingütern hat das oftmals wirtschaftliche Gründe. Die Ertragsbeschränkungen, die an die höheren Einstufungen gestellt werden, machen es für kleine Winzer hin und wieder unmöglich einen derartigen Wein zu keltern.

Die Hierarchie ist in vier Stufen unterteilt. An der Spitze thronen die Prädikatsweine. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Prädikate für die unterschiedlichen Erzeugnisse. Oftmals ist dabei auch von Qualitätsweinen mit Prädikat die Rede. Direkt darunter befinden sich die Qualitätsweine ohne Prädikat. An dritter Stelle stehen die Landweine. Bei ihnen wird oftmals die Bezeichnung „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ auf dem Etikett abgedruckt. Den letzten Platz in der Hierarchie nehmen die Tafelweine ein. Bei ihnen ist die qualitative Anforderung am niedrigsten, was im Umkehrschluss jedoch nicht bedeutet, dass es Weine schlechterer Qualität sind.

Landweine werden in erster Linie deswegen gewonnen, weil es sich viele Winzer schlichtweg nicht leisten können, die Ertragsbeschränkungen eines Qualitätsweins zu erfüllen. Trotzdem sind gewisse Auflagen zu beachten, die den Landwein von einem Tafelwein abgrenzen. Dabei ist in erster Linie der Herkunftsbeschränkung zu beachten. So muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben erzeugt werden, die aus dem relevanten Landweingebiet stammen.

Im Gegensatz zu Qualitätsweinen mit Prädikat ist allerdings die Chaptalisation erlaubt. Das bedeutet, dass dem Most, vor und während der Gärung, Zucker hinzugefügt werden darf, um den Alkoholgehalt zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist auch bei normalen Qualitätsweinen erlaubt. Allerdings ist dort die tatsächliche Anreicherungsspanne rechtlich formuliert. Der letztendliche Alkoholgehalt eines Landweins ist mit einer Höchstgrenze festgesetzt. Diese liegt bei Weißwein bei 13,5 vol% und bei Rotwein bei 14,5 vol%.

Mehr über den Landwein erfahren Sie in unserem Wissensbereich

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